In einer einführenden Rechtsberatung kann ich Ihnen eine erste Beurteilung für Ihren konkreten Fall der Eigenbedarfskündigung geben. Vermietern helfen wir bei der schnellen und vor allem rechtssicheren Umsetzung des Eigenbedarfes und bauen somit langwierigen Rechtsstreitigkeiten und hohen Kosten vor. Betroffenen Mietern helfen wir selbstverständlich bei der Abwehr von nicht korrekten und unbegründeten Fällen der Kündigung bei Eigenbedarf. Auch wenn sich später erst herausstellt, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben oder vorgetäuscht war, sollten Sie auf Ihr gutes Recht nicht verzichten und mit Hilfe eines Rechtsanwaltes dagegen vorgehen. Wir helfen Ihnen eventuelle Schadenersatzansprüche zu prüfen, die Ihnen durch eine unrechtmäßige Eigenbedarfskündigung entstanden sind.
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Das deutsche Mietrecht ist weitgehend sehr mieterfreundlich ausgelegt und entsprechend hoch sind auch die Hürden für eine Kündigung des Mieters durch den Vermieter. Es bedarf hier schon guter Gründe, um das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden. Zu den häufigsten Gründen dieser Art gehört die sogenannte Eigenbedarfskündigung. Die Eigenbedarfskündigung gründet sich darauf, dass der Vermieter die Wohnung oder das Objekt zukünftig für sich selbst, enge Verwandte oder Angehörige des Haushaltes verwenden möchte oder muss.
Der Begriff des Eigenbedarfs ist sehr scharf formuliert. Ein Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung oder das Mietobjekt für sich selbst, für einen Familienangehörigen bzw. Angehörige seines eigenen Haushaltes benötigt. So können zum Beispiel Gesellschafter einer GmbH keinen Eigenbedarf für die von ihrer GmbH vermieteten Objekte geltend machen.
Präzise formuliert fallen nach der üblichen Rechtsprechung unter den Eigenbedarf: Der Vermieter selbst (als Privatperson), seine Eltern, Großeltern, Kinder oder Stiefkinder, Geschwister, Nichte und Neffe, Enkel, Ehepartner und eingetragene Lebenspartner sowie auch Schwiegereltern. Ebenso kann ein Eigenbedarf begründet sein durch den Bedarf der Mitglieder der Vermietergemeinschaft oder Mitglieder einer Erbengesellschaft. Zu den Angehörigen des Haushaltes zählen neben Lebensgefährten in der Regel auch die Kinder von Lebensgefährten, vorhandene Pflegekinder aber auch feste Hausangestellte wie Pflegepersonen, Hausmeister oder Haushaltshilfen.
Abgelehnt wird ein Eigenbedarf üblichrweise bei Cousins und Cousinen, Onkel oder Tante, Großnichten und Großneffen sowie bei schwägerlichen Beziehungen. Geschiedene Ehegatten und Lebenspartner begründen auch keine Eigenbedarfskündigung.
Sollte der Mieter nicht auf die Kündigungsklage reagieren, so kann heutzutage sogar relativ schnell mittels eines Versäumnisurteils ein Urteil vorliegen. In der Praxis ziehen sich Räumungsklagen aber leider häufig sehr lange hin. Eine Verfahrensdauer von 6-12 Monaten ist hier durchaus üblich.
Neben der reinen Übernahme als Wohnung gelten auch die zukünftige Nutzung der Wohnung als Ferienwohnung oder Zweitwohnsitz als legitime Gründe für eine Eigenbedarfskündigung. Auch eine Zusammenlegung mit einer selbstgenutzten Wohnung zält dazu. Die Nutzung muss aber praktisch immer zu privaten Wohnzwecken erfolgen (es gibt wenige Ausnahmen, die auch eine Eigennutzung als Büro erlauben, sofern das Eigenbedarfsinteresse hoch genug anzusehen ist) und stellt feste Anforderungen an ein formal korrektes Kündigungssschreiben. Ein erfahrener Rechtsanwalt für Eigenbedarfskündigung und Mietrecht sorgt hier dafür, dass das Verfahren schnell und ohne böse Überraschungen durchgezogen werden kann.
Durch die sehr mieterfreundliche Auslegung des deutschen Mietrechts ist die Eigenbedarfskündigung häufig auch die einzige Möglichkeit, wenn ein Vermieter einen unliebsamen Mieter loswerden möchte. Dementsprechend hoch ist hier auch die Missbrauchsquote. Hellhörig sollte man als betroffener Mieter immer dann werden, wenn die Begründung konstruiert oder überzogen wirkt. Kann der Vermieter die Wohnung gar nicht in dem erwähnten Umfang nutzen oder ist der Wohnbedarf überhöht, so kann sich ein Widerspruch durchaus lohnen. Um einen erfolgreichen Widerspruch gegen eine Kündigung aus Eigenbedarf einzulegen, benötigt man aber immer das Fachwissen eines erfahrenen Rechtsanwaltes für Mietrecht. Sollten Sie als Mieter also der Meinung sein, dass eine Ihnen ausgesprochene Eigenbedarfskündigung nicht korrekt ist, so helfen wir Ihnen gerne weiter.
Die Kündigungsfristen sind gestaffelt nach der bisherigen Mietdauer des aktuellen Mietverhältnisses - unter 5 Jahren gelten 3 Monate, bei 5-8 Jahren 6 Monate, darüber liegen sie bei 9 Monaten.
Ein Eigenbedarf ist gegeben, wenn der Vermieter das Objekt für sich selbst oder eine dem eigenen Hausstand zugehörige Person benötigt. Dies kann ein Familienangehöriger sein, aber beispielsweise auch Pflegekinder oder eine im Haushalt lebende Pflegekraft.
Grundsätzlich kann dies im Mietvertrag ausgeschlossen werden. Es ist allerdings wichtig auf korrekte Formulierungen zu achten, und die Art des Ausschlusses (generell, zeitlich begrenzt,...) sollte genau festgelegt werden.
Eine Kündigung aus Eigenbedarfsgründen ist vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen und zulässig. Insofern muss man als gekündigter Vermieter hier schon sehr gut belegen können, dass der Eigenbedarf vielleicht nur als vorgeschobener Grund dient. Die Argumentation in solchen Fällen ist extrem schwierig und sollte in jedem Fall einem erfahrenen Anwalt für Mietrecht überlasse werden.
Kompetenz ist nicht das Führen von Titeln - sondern sie ist die ständige, fachlich korrekte, praktische Arbeit über Jahre.
Jeder Fall ist anders - jeder Fall erfordert eine eigene und individuelle Herangehensweise um der Thematik und dem Mandanten gerecht zu werden.
Juristische Maßstäbe alleine lösen keine Fälle - effiziente Kommunikation mit Mandant, aber auch mit der Gegenseite, sorgen für echte Ergebnisse.
Verschiedene Rechtsgebiete mit spezialisierten Rechtsanwälten bedienen um persönliche und wirtschaftliche Interessen zu vertreten.
Wir stehen für persönliche Beratung, stete Erreichbarkeit und fachliche Kompetenz bei Eigenbedarfskündigungen.
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