Rechtsberatung zum Kündigungsschutz

Ihr gutes Recht

Der Verlust des Arbeitsplatzes oder des Jobs ist für fast jeden in der heutigen Zeit ein großes Risiko für die persönliche Lebensplanung. Eine plötzliche Kündigung oder Abmahnung durch den Arbeitgeber hat daher oft weitreichende Konsequenzen im eigenen finanziellen und persönlichen Umfeld. Eine erhaltene Kündigung oder Abmahnung durch den Arbeitgeber sollte daher umgehend (innerhalb von 3 Wochen) durch einen Rechtsanwalt auf einen möglichen Kündigungsschutz hin geprüft werden. Der deutsche Kündgungsschutz ist sehr stark für Arbeitnehmer ausgeprägt, so dass man praktisch nie sofort oder sogar grundlos gekündigt werden kann. Kern des Kündigungsschutzes: keine Kündigung ohne Kündigungsgrund. Ob ein gegebener Kündigungsgrund den aktuellen Gesetzen des Kündigungsschutzes standhält, kann aber nur ein versierter Rechtsanwalt prüfen.

Rechtsanwalt Kündigungsschutz München

Was kann ich als Rechtsanwalt für Kündigungsschutz für Sie tun?

Als Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht und Kündigungsschutz in München / Neuhausen kann ich Ihnen in einer Erstberatung eine Einschätzung über die Korrektheit und Legitimität einer vorliegenden Kündigung geben sowie eine ausführliche, weitere Vorgehensweise erläutern und über die entstehenden Kosten und Risiken aufklären. Eine Kündigung ist im ersten Moment immer ein großer Schock - und natürlich scheut man zunächst vielleicht auch das Entstehen anwaltlicher Kosten im Vorfeld eines drohenden Verlustes des Arbeitsplatzes - aber gerade beim deutschen Kündigungsschutz gibt es viele Wege sich mit dem Arbeitgeber auch außergerichtlich zu einigen.


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Rund um den Kündigungsschutz


Kündigungsschutzgesetz (KSchG):

Das Kündigungsschutzgesetz ist die zentrale Rechtsgrundlage für den Kündigungsschutz in Deutschland. Es findet Anwendung auf Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mehr als zehn Beschäftigte haben. Kleinere Betriebe sind hiervon in der Regel ausgenommen. Das Gesetz legt bestimmte Gründe fest, aus denen eine Kündigung gerechtfertigt sein kann, wie beispielsweise betriebsbedingte Gründe, personenbedingte Gründe oder verhaltensbedingte Gründe.

Sozialauswahl:

Wenn ein Arbeitgeber betriebsbedingte Kündigungen ausspricht, muss er eine Sozialauswahl durchführen. Das bedeutet, dass er bei der Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter soziale Kriterien berücksichtigen muss, wie beispielsweise Alter, Unterhaltspflichten oder Dauer der Betriebszugehörigkeit. Dadurch soll eine möglichst gerechte Verteilung der Kündigungen erreicht werden.

Anhörung des Betriebsrats:

Bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat informieren und anhören. Der Betriebsrat hat die Möglichkeit, zu der geplanten Kündigung Stellung zu nehmen und eventuelle Bedenken oder Einwände vorzubringen. Dies soll eine gewisse Kontrollinstanz darstellen und den Schutz der Arbeitnehmerinteressen stärken.

Kündigungsschutzklage:

Ein gekündigter Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben. Das Gericht prüft dann die Rechtmäßigkeit der Kündigung und kann im Falle einer unrechtmäßigen Kündigung eine Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung anordnen.

Kündigungsschutzklage mit Rechtsanwalt


Eine Kündigungsschutzklage ist ein Rechtsmittel, das Arbeitnehmern zur Verfügung steht, wenn sie glauben, dass eine Kündigung ihres Arbeitsvertrages ungerechtfertigt oder unwirksam ist. Bei einer Kündigungsschutzklage sind die wichtigsten und relevantesten Schritte:

1. Frist für die Kündigungsschutzklage

Arbeitnehmer müssen die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Wenn diese Frist verpasst wird, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam, auch wenn sie ursprünglich unwirksam gewesen sein könnte.

2. Prüfung der Kündigungsgründe

Das Gericht prüft, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) darf eine Kündigung nur aus bestimmten Gründen erfolgen:

• Betriebsbedingte Gründe (z. B. Stellenabbau, wirtschaftliche Schwierigkeiten),
• Personenbedingte Gründe (z. B. langfristige Krankheit, fehlende Eignung),
• Verhaltensbedingte Gründe (z. B. Pflichtverletzungen oder Fehlverhalten am Arbeitsplatz).

Liegt keiner dieser Gründe vor, oder wurden Formvorschriften nicht eingehalten, kann die Kündigung als unwirksam erklärt werden.

3. Gütetermin und Kammertermin

Nach Eingang der Klage lädt das Arbeitsgericht meist zeitnah zu einem Gütetermin, der eine einvernehmliche Lösung ohne langes Verfahren ermöglichen soll. Beide Parteien können hier über eine mögliche Abfindung, Weiterbeschäftigung oder einen Aufhebungsvertrag sprechen.

Wird keine Einigung im Gütetermin erzielt, kommt es zu einem Kammertermin, bei dem Beweise aufgenommen und die Kündigung rechtlich überprüft wird. Beide Seiten präsentieren Argumente und Beweise.

4. Urteil des Gerichts

Das Gericht entscheidet am Ende, ob die Kündigung wirksam oder unwirksam ist:

Unwirksame Kündigung: Das Arbeitsverhältnis besteht weiter, und der Arbeitnehmer kann seine Beschäftigung fortsetzen.
Wirksame Kündigung: Das Arbeitsverhältnis endet wie in der Kündigung vorgesehen.

Häufig einigen sich beide Seiten auf einen Abfindungsvergleich, um das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden, statt es fortzuführen.

Wie hilft der Rechtsanwalt beim Kündigungsschutz


Ein Anwalt für Arbeitsrecht übernimmt bei einer Kündigungsschutzklage zahlreiche Aufgaben, um den Arbeitnehmer bestmöglich zu vertreten. Er hat nicht nur die Fristen und rechtlichen Anforderungen im Blick, sondern kennt auch die besten Chancen für den Mandanten in den Verhandlungen und bei einer möglichen Abfindung herausarbeitet. Seine Rolle ist sowohl strategisch als auch verhandlungsorientiert, und er hilft dabei, für den Arbeitnehmer eine optimale Lösung zu erreichen – sei es die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder eine einvernehmliche Trennung mit Abfindung.

Im Rahmen einer Erstberatung und Erfolgseinschätzung prüft der Anwalt, ob die Kündigung formal korrekt ist (z. B. Schriftform, Unterschrift des Arbeitgebers) und ob sie den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Der Anwalt beurteilt, ob die Kündigung aus betrieblichen, verhaltensbedingten oder personenbedingten Gründen gerechtfertigt sein könnte. Er klärt den Mandanten darüber auf, welche Chancen bestehen und ob es Sinn macht, eine Klage einzureichen.

Der Anwalt sorgt dafür, dass die Kündigungsschutzklage innerhalb der dreiwöchigen Frist beim Arbeitsgericht eingereicht wird. Er erstellt die Klageschrift, in der die Argumente und Gründe gegen die Kündigung dargelegt werden.

Der Anwalt hilft dabei, alle notwendigen Unterlagen zusammenzustellen, z. B. Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben, Abmahnungen oder interne Korrespondenz. Die Beweise werden eingereicht, um die Position des Mandanten zu stützen. Das können auch Zeugenaussagen oder Dokumente sein, die die sozialen oder betrieblichen Umstände betreffen.

In der Regel versucht der Anwalt im Gütetermin, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, um eine längere Verhandlung zu vermeiden. Oft zielt er darauf ab, eine Abfindung oder einen Aufhebungsvertrag zu verhandeln, falls der Mandant nicht weiter im Unternehmen arbeiten möchte. Falls es keinen Vergleich gibt, bereitet der Anwalt die Klage weiter vor. Dazu gehört, dass er Argumente detailliert darlegt, z. B. wenn keine ausreichenden Kündigungsgründe vorliegen.

Falls das Gericht die Kündigung für unwirksam erklärt, berät der Anwalt den Mandanten darüber, wie der ausstehende Lohn einzufordern ist.

Häufige Fragen zum Thema Kündigungsschutz


Gesetzliche Regelungen, die das Kündigen von Verträgen ausschließen oder erschweren sollen, werden in Deutschland unter dem Begriff Kündigungsschutz zusammengefasst. Zumeist geht es hier um den Schutz von Arbeitnehmern, also um den Schutz vor einem plötzlichen Verlust des Arbeitsplatzes oder Jobverlust durch nicht gerechtfertigte Gründe. Aber auch im Mietrecht gibt es einen Kündigungsschutz.

Für Arbeitnehmer, die länger als 6 Monate in einem Betrieb angestellt waren, gilt der gesetzliche Kündigungsschutz. Für eine Kündigung im Rahmen des Kündigungsschutzes bedarf es danach personenbedingter (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit,...), verhaltensbedingter (Arbeitsverweigerung, Diebstahl, Handgreiflichkeiten am Arbeitsplatz,...) oder betriebsbedingter Gründe (Insolvenz,...). Besonderen Kündigungsschutz geniessen darüber hinaus Schwangere, Schwerbehinderte, Auszubildende, Personen in Elternzeit oder Betriebsratsmitglieder.

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Ende oder zum 15. eines Monats. Sie gilt, wenn nicht vertraglich andere Kündigungsfristen vereinbart wurden (und diese Vereinbarungen rechtskonform sind).

Der gesetzliche Kündigungsschutz gilt für normale Arbeitnehmer sowie auch für Minijobber. Für kurzfristige Aushilfen in Minijobs können in den ersten 3 Monaten aber auch Ausnahmen vertraglich fixiert werden.

Warum WIR

Erfahrung und Expertise beim Thema Kündigungsschutz

Kompetenz ist nicht das Führen von Titeln - sondern sie ist die ständige, fachlich korrekte, praktische Arbeit über Jahre.

Strategie

Jeder Fall ist anders - jeder Fall erfordert eine eigene und individuelle Herangehensweise um der Thematik und dem Mandanten gerecht zu werden.

Kommunikation

Juristische Maßstäbe alleine lösen keine Fälle - effiziente Kommunikation mit Mandant, aber auch mit der Gegenseite, sorgen für echte Ergebnisse.

Erfahrung

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