Als erfahrener Rechtsanwalt für eine breite Palette an gesellschaftsrechtlich relevanten Rechtsgebieten, biete ich auch fachliche Rechtsberatungen für das heraufziehende Lieferkettengesetz und den damit verwandten Bereichen Compliance und Wirtschaftsrecht an. Für das neue Lieferkettengesetz heißt es vor allem gut vorbereitet zu sein und vorausschauend zu planen - auch in rechtlicher Sicht. Ein Rechtsanwalt für das Lieferkettengesetz kann zusammen mit ihren Qualitätsmangementverantwortlichen die aktuell gegebenen Situationen fachlich versiert beurteilen und dokumentieren. Darauf aufbauend lassen sich Strategien entwickeln, die sie mittel- und langfristig sicher machen vor Haftungs- und Reputationsschäden im Rahmen der neuen gesetzlichen Vorgaben oder auch durch andere Wettbewerber. Fragen sie einfach bei uns an. Wir helfen ihnen weiter.
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Viele Unternehmer in Deutschland schieben gerade ein für sie durchaus einschneidendes Thema auf die lange Bank. Dabei wird schon 2023 das Lieferkettengesetz für große Unternehmen in Deutschland zur Pflicht (ab 3.000 Mitarbeiter) und schon 2024 erweitert sich der Rahmen der Betroffenen ganz beträchtlich (Unternehmen ab 1.000 Mitarbeiter - das betrifft gut 3.000 Unternehmen in Deutschland). D.h. aber mitnichten, dass kleinere Firmen nicht davon betroffen sein werden. Die deutsche Industrie zeichnet sich schon lange durch eine enge, aber eben auch sehr effektive Verflechtung aus einander zuarbeitenden Partnern aus. Besonders deutlich wird dies in der deutschen Vorzeigeiundustrie, dem Maschinenbau und der Automobilindustrie. Hier wird nahezu ausnahmslos Plug-and-Play auf Just-in-Time Basis praktiziert. Unzählige Zulieferer liefern genau bestellte Module zum genau anvisierten Zeitpunkt. Wer das nicht kann, ist schnell raus aus dem Markt. Die großen Unternehmen werden durch das Lieferkettengesetz verpflichtet sich auch um die vorgeschalteten Stufen der Wertschöpfungskette zu kümmern, soweit ihnen das möglich ist. Und sie werden mit Sicherheit auch erste Ziele von Strafen und Haftungsklagen werden. Es ist daher fest davon auszugehen, dass die Großen die Verantwortung bei ihren kleinen Zulieferern entsprechend stärker kontrollieren werden. Wer nicht über die notwendigen Compliance- und Qualitätsmanagementsysteme verfügt, wird zukünftig schnell raus sein aus dem lukrativen Markt der Maschinenbauzulieferer.
Das Lieferkettengesetz geht zurück auf den Aufruf der Vereinten Nationen, der nationale Aktionspläne und Gesetze zur Durchsetzung moralischer, ethischer, gesellschaftlicher und vor allem auch umweltspezifischer Standards verlangt. Unternehmen sollen nicht mehr die Möglichkeit haben, sich der Verantwortung durch Auslagerung problematischer Produktions- und Lieferprozesse an externe Partner zu entledigen. Sie sollen auch Verantwortung dafür tragen, wenn durch vorgelagerte Produktionsschritte oder -leistungen an anderer Stelle etwa Umweltsünden begangen werden oder arbeitsrechtliche Verfehlungen stattfinden. Die Liste der schützenswerten Bereiche im Lieferkettengesetz ist daher lang und noch nicht einmal als vollständig anzusehen. Vielen "weichen" Faktoren, wie Gerechtigkeit und Diskriminierung, stehen wenige "harte" Faktoren gegenüber, die man auch wirklich präzise beschreiben und quantifizieren kann - beispielsweise Lohndumping, Zwangsarbeit oder Entsorgung gefährlicher Abfälle. Es ist daher nicht einfach abzuschätzen, wie Klagen im Rahmen des Lieferkettengesetzes zukünftig aussehen und verlaufen werden. Vorsorge ist daher durchaus erste Unternehmerpflicht. Auch bei den möglichen Strafen ist noch alles offen. Wird es harte Strafen geben, etwa gebunden an Umsatz und Gewinn eines Unternehmens, oder werden vor allem befürchtet Reputationsschäden die Unternehmen dazu bringen ihre Compliance zu verbessern?
Auch wenn die Vorgaben des neuen Lieferkettengesetzes vor allem die schon weitflächig aktiven Qualitätsmanagementsysteme und -verantwortlichen betreffen wird, so werden doch besonders auch in den ersten Jahren viele rechtliche Aspekte im Vordergrund stehen. Ist das Lieferkettengesetz zwar aus organisatorischer Sicht zunächst einmal "nur" ein zusätzliches "Risiko" im Rahmen des Qualitätsmanagements, so sind doch aktuell noch viele Fragen nicht rechtlich geklärt. Insbesondere ist völlig offen, wie aggressiv die neuen Regeln verfolgt werden sollen, und wo genau die Verantwortlichkeiten beginnen und enden. Denn natürlich ist auch immer eine Verhältnismäßigkeit zu wahren. Ein multinationaler Konzern hat sicherlich genug Ressourcen, um seine fernöstlichen Zulieferer auch einmal persönlich vor Ort zu inspizieren. Der kleine Anlagenbauer aus der bayerischen Provinz hat diese Möglichkeiten sicher nicht - weder finanziell noch aufwandstechnisch. Einfach "herausreden" wird man sich aber zukünftig nur noch schwer können. Man wird belegen müssen, was man verantwortet und wo man die Grenzen seiner Verantwortlichkeit zieht.
Wer sich also wirklich gezielt auf die kommenden Herausforderungen einstellen möchte, muss daher natürlich zunächst einmal den eigenen Status Quo betrachten und auch kritisch hinterfragen. Sicher ist auf jeden Fall - ohne erkennbare Bemühungen ein funktionierendes Compliance-Management zu installieren und zu leben, wird man es zukünftig wirklich schwer haben. Insbesondere dann, wenn man auf Aufträge von großen Marktteilnehmern angewiesen ist. Diese Vorgaben kann man heute schon vorausschauend bedienen - sowohl organisatorisch, als auch rechtlich. Ein kompetenter Rechtsanwalt für Compliance, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht und Arbeitsrecht ist hier der richtige Ansprechpartner.
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